Hochwasserschutz
 
 
 
Wichtige Informationen bei drohendem Hochwasser
... für den Notfall vorgesorgt
Vorsorge und Eigenhilfe in Notsituationen
 
 
In der Sitzung des Stadtrates der Stadt Burgstädt am 06.06.2005 wurde die Wasserwehrsatzung der Stadt Burgstädt beschlossen.

Die Stadt trifft mit dieser Satzung die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang vorrangig an der Chemnitz bzw. Zwickauer Mulde.
Sie hält technische Mittel, insbesondere ein Hochwasser–Materiallager bereit, klärt die Einwohner über Hochwassergefahren auf und warnt entsprechend des festgelegten Alarm- und Einsatzplanes.

Der Wasserwehrdienst für die Stadt Burgstädt wird von der Freiwilligen Feuerwehr Burgstädt realisiert.
Die Feuerwehr kommt zum Einsatz, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt oder Störungen derselben bereits eingetreten sind.
In extremen Gefährdungssituationen kann der Bürgermeister einen Wasserwehrdienst ausrufen. In diesem Falle werden zuerst die Freiwillige Feuerwehr und die Mitarbeiter der Stadtverwaltung herangezogen. Sollten die für die Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen eigenen Mittel der Stadt hierfür nicht ausreichen, kann der Bürgermeister Einwohner über 18 Jahre, Grundstücksbesitzer und Gewerbetreibende, gemäß § 10 Abs. 3 Sächsische Gemeindeordnung, zum Wasserwehrdienst verpflichten.
Dabei werden die direkt vom Hochwasser betroffenen Personen vorrangig in die Verantwortung genommen.
 
Die Alarmierung und Bereitschaft der Einsatzkräfte richtet sich nach der jeweils durch das Landeshochwasserzentrum ausgerufenen  Alarmstufe, welche einen konkreten Hochwasserfall für die Alarmstufe I bis IV dokumentiert. Auf dieser Grundlage werden konkrete Kontroll- bzw. Sicherheitsmaßnahmen durch den Bürgermeister eingeleitet.
 
Mit Inkrafttreten der Alarmstufe I, Beginn der Ausuferung der Gewässer, ist eine ständige Analyse der meteorologischen und hydrologischen Lage und die Beurteilung der Entwicklungs-Tendenzen erforderlich.
Die  Hochwasseralarm- und -einsatzpläne sowie die Einsatzfähigkeit der erforderlichen Ausrüstung, Technik und des notwendigen Materials ist zu überprüfen.

Bei Inkrafttreten der Alarmstufe II beginnt der Kontrolldienst mit der täglichen periodischen Kontrolle der Wasserläufe, wasserwirtschaftlichen Anlagen, der gefährdeten Bauwerke  und der Ausuferungsbereiche. Außerdem sind Abflusshindernisse zu beseitigen.
 
Der Wachdienst  beginnt mit Alarmstufe III. Hier sind vorbeugende Sicherungsmaßnahmen an Gefahrenstellen und die Beseitigung örtlicher Gefährdungen und Schäden erforderlich. Des Weiteren werden Einsatzstäbe an Schwerpunkten der Hochwasserabwehr eingerichtet und spezielle Nachrichtenverbindungen geschaffen. Es erfolgt eine Auslagerung von Hochwasser-bekämpfungsmittel an bekannte Gefahrenstellen.
Die Bereitstellung weiterer Kräfte und Mittel zur aktiven Hochwasserabwehr sind anzufordern bzw. vor zubereiten.

Im Falle der Alarmstufe IV tritt die aktive Hochwasserabwehr ein. Die bestehende Hochwasser- oder Eisgefahr wird bekämpft und weitere Maßnahmen zur Verhütung von Hochwasser-Katastrophen werden eingeleitet.

Weitere Einzelheiten sind der Wasserwehrsatzung bzw. dem Hochwasseralarmplan zu entnehmen.
Die Mitarbeiterinnen des Ordnungsamtes stehen für Anfragen gern zur Verfügung.