Der Umgang mit pflanzlichen Abfällen und das Abbrennen offener Feuer
 

Wichtige Hinweise zur Entsorgung von pflanzlichen Abfällen!

Entsprechend der Sächsischen Pflanzenabfallverordnung (PflanzAbfV) vom 25.09.1994 sind die pflanzlichen Abfälle aus gärtnerischer Nutzung grundsätzlich

  • durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren auf dem eigenen Grundstück zu verwerten. Die für die Bodenfruchtbarkeit wichtigen Nährstoffen bleiben somit im Kreislauf und der Einsatz von künstlichen Düngern kann reduziert oder vermieden werden.

  • Eine Entsorgung kann ganzjährlich ferner über die Biotonne oder Annahmestellen für Garten- und Grünschnittabfälle bzw. Entsorgungsunternehmen und Containerdienste erfolgen. Die Adressen finden Sie u.a. hier.

Wer sich für die Eigenkompostierung von biologisch abbaubaren Abfällen entschieden hat, ist die Verpflichtung zur Verwertung aller kompostierfähigen Abfälle eingegangen und sollte die Gartenabfälle nicht durch Verbrennen beseitigen.

Bei Fragen stehen die Mitarbeiter des Landratsamtes Mittelsachsen, Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft, Ref. Abfallrecht und Bodenschutz, zur Verfügung.
Hauptsitz Freiberg: Leipziger Straße 4, 09599 Freiberg, Tel. 03731/799-4027 oder 03731/799-4140.

Nur wer nicht in der Lage ist die pflanzlichen Abfälle aus nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken in der genannten Form zu verwerten oder zu entsorgen kann diese entsprechend der Pflanzenabfallverordnung ausnahmsweise verbrennen.

Dabei ist folgendes zu beachten:

  1. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten, insbesondere nicht durch Rauchentwicklung oder Funkenflug.

  2. Zum Anzünden oder zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Mineralölprodukte oder beschichtete oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden.

  3. Das Verbrennen ist vom 01. bis 30. April und vom 01. Oktober bis 31. Oktober, werktags in der Zeit zwischen 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, höchstens während zwei Stunden täglich zulässig.

  4. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
    a) 1,5 km von Flugplätzen,
    b) 200 m von Autobahnen,
    c) 100 m von Bundes-, Land- und Kreisstraßen, Lagern mit brennbaren
    Flüssigkeiten oder mit Druckgasen sowie Betrieben, in denen
    explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder
    gelagert werden.

  5. Die Pflanzenabfälle sind erst direkt vor dem Verbrennen aufzuschichten oder umzusetzen. Aufgefundene Tiere sind in einen neuen sicheren Unterschlupf zu bringen.


Neben der Pflanzenabfallverordnung sind u.a. auch
- die Polizeiverordnung der Stadt Burgstädt vom 19.11.2007,
- das Sächs. Waldgesetz,
- das Bundes-Immissionsschutzgesetz,
- das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie
- das Tierschutzgesetz
zu beachten.

Starke Rauchentwicklung durch das Verbrennen von nicht nur pflanzlichen Abfällen - Vorfall vom April 2010

Hier ein Beispiel, was und wie nicht verbrannt werden sollte!

Bei einer starken Rauchentwicklung kann auch mal schnell die Feuerwehr vor der Tür stehen - und das wird dann teuer!!!
Eine Anzeige zu den beabsichtigten Verbrennungen laut Pflanzenabfall- verordnung ist beim Ordnungsamt nicht erforderlich.
Die Verbrennung sollte jedoch so erfolgen, dass Unstimmigkeiten in der Nachbarschaft möglichst vermieden werden. Sollten andere Abfälle als pflanzliche verbrannt werden, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen des Ordnungsamtes.

Abbrennen offener Feuer (Lager- und Brauchtumsfeuer)

Hierzu benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung des Ordnungsamtes (§ 16 Polizeiverordnung Burgstädt). Die Erteilung einer Erlaubnis, ein Lager- oder Traditionsfeuer abzubrennen ist mit Auflagen verbunden. U.a. dass die Feuerstelle mit der Freiwilligen Feuerwehr abzustimmen ist oder das unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse die Genehmigung vom Ordnungsamt zurück genommen werden kann.
Die Erteilung der Genehmigung ist gebührenpflichtig; an Kosten werden 25,00 Euro festgesetzt.

 
 
Stadtverwaltung Burgstädt
Ordnungsamt
Sprechzeiten:
Mo
09:00 - 12:00
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Mi
geschlossen
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Fr
09:00 - 12:00
 
Herr Carsten Leuschel
Telefon:
(03724) 63-205
Fax:
(03724) 63-202