Ratgeber Prävention 01/2010
 

Entsprechend der Übergangsvorschrift des § 72 Absatz 2 StVZO zu § 47a StVZO ist die zweite Stufe der 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.2006 (BGBl. I. S. 470) zur Neuordnung der technischen Fahrzeugüberwachung in Kraft getreten.
Diese besagt u.a., dass mit der Einführung der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems UMA in die Hauptuntersuchung, die bisher bekannte Abgasuntersuchung (AU) entfällt. Der Nachweis über die bestandene HU inkl. AU erfolgt nur noch über die HU-Plakette auf dem hinteren Kennzeichen.

Hauptuntersuchung
Die Hauptuntersuchung (HU) gehört in Deutschland zu den wichtigsten gesetzlich vorgeschriebenen Fahrzeuguntersuchungen, wenn es um die Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Fahrzeuge im Straßenverkehr geht. Ohne bestandene HU ist eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht zulässig. Seit dem 1. Januar 2010 ist die bisher als "AU" oder "ASU" bekannte Untersuchung des Abgasverhaltens untrennbarer Bestandteil der HU geworden. Aus diesem Grund werden ab diesem Datum auch keine AU-Plaketten mehr auf die vorderen Kennzeichen geklebt. Die HU-Plakette auf dem hinteren Kennzeichen weist sowohl das Bestehen der HU als auch der bisherigen AU aus. Bei allen Fahrzeugen, die ab dem 1. Januar 2010 die Hauptuntersuchung absolvieren, wird daher auch eine eventuell noch vorhandene AU-Plakette entfernt. Damit ergibt sich eine Übergangszeit bis längstens zum 31. Dezember 2012, an denen noch Fahrzeuge mit AU-Plaketten zu sehen sein werden. Für den Fall, dass nach der Entfernung der AU-Plakette Kratzer auf dem Kennzeichen zurückbleiben, kann vom Prüfingenieur eine kostenlose, weiße Reparaturplakette angebracht werden.

Dokumentation
Das Ergebnis der HU wird wie bisher in einem Untersuchungsbericht dokumentiert. In die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. in den Fahrzeugschein Ihres Fahrzeugs wird die Fälligkeit der nächsten Untersuchung eingetragen. Auf dem hinteren Kennzeichen wird zudem eine runde Plakette angebracht, die ebenfalls anzeigt, in welchem Jahr und Monat die nächste HU fällig ist. Den Untersuchungsbericht über die HU (und damit auch über die AU) muss bis zur nächsten HU aufbewahrt und auf Verlangen aushändigt werden.

Beschädigung von Plaketten
Sollte eine Plakette am hinteren Kennzeichen beschädigt sein oder hat sie sich abgelöst, muss umgehend eine neue angebracht werden. Dies gilt auch für das Klebesiegel der Kfz-Zulassungsbehörde. Dazu müssen die Kennzeichenschilder von der Kfz-Zulassungsbehörde neu abgestempelt werden.

Weiterführende Hinweise:
Grundsätzlich werden die alten AU-Plaketten im Rahmen der nächsten HU (spätestens Dezember 2012) vom Prüfingenieur entfernt. Aber es gibt noch ein paar Übergangsfristen, vor allem auf Grund teilweise unterschiedlicher Fälligkeiten von HU und AU. Diese Fälle dürften aber nur noch selten vorkommen. Beispielsweise muss, wenn AU im November 2009 erfolgte und HU erst im April 2010 fällig ist, im April 2010 das "Komplettprogramm" (also HU+AU) durchgeführt werden, auch wenn auf der AU-Plakette der November 2011 angegeben ist. Begründet wird das damit, dass die AU nun Bestandteil der HU ist. Im umgekehrten Fall, HU November 2009 und AU April 2010, wäre das Komplettprogramm erst im November 2011 durchzuführen.
Die Begründung:
Zum Zeitpunkt der HU (2009) lag eine gültige AU vor, ab 2010 gibt es keine Rechtsgrundlage für eine eigenständige AU mehr und die AU ist Bestandteil der HU. Daher ist beides zusammen erst im November 2011 notwendig.
Das beinhaltet natürlich auch, dass es keine Möglichkeit der Verfolgung und Ahndung der fehlenden oder abgelaufenen AU bis zur nächsten HU gibt, da zum 31.12.2009 der § 47a StVZO und die Anlage IXa StVZO (AU-Plakette) aufgehoben wurden - Voraussetzung, die alte HU wurde bis zum 31.12.2009 durchgeführt. Diese Vorschrift ist somit nicht mehr anzuwenden.
Damit existiert ab dem 01.01.2010 keine Rechtsgrundlage mehr, dass die Zulassungsbehörde bei der Zuteilung eines Kennzeichens (Erstzulassung, Wiederzulassung bzw. Ummeldung) eine AU-Plakette auf dem vorderen amtlichen Kennzeichen vergibt (§ 47a Abs. 5). Darüber hinaus besteht auch keine Pflicht des Fahrzeughalters mehr, dafür zu
sorgen, dass sich die AU-Plakette im ordnungsgemäßen Zustand befindet; eine beschädigte oder verloren gegangene AU-Plakette muss nicht mehr ersetzt werden (§ 47a Abs. 6). Ungeachtet dessen kann die "Umweltverträglichkeitsprüfung" früher AU weiterhin als "Teilprüfung" der HU von einer Werkstatt durchgeführt werden. Allerdings darf das nur in dem unmittelbar vor dem HU-Termin liegenden Monat erfolgen. Die Beurkundung der Umweltuntersuchung -normgerechte Abgasuntersuchung- erfolgt ausschließlich auf der Prüfbescheinigung anhand eines neuen Siegels (AU-Nachweissiegel). Der Nachweis muss dem Prüfer vor Beginn der HU vorgelegt werden.
Quellen: Info DEKRA

Ihr Präventionssachbearbeiter
Polizeiobermeister Dieter Kutschenreuter
Polizeirevier Rochlitz