Gesetzestext Geschützte Landschaftsbestandteile
 
§22 - Geschützte Landschaftsbestandteile


(1)

Als geschützte Landschaftsbestandteile können durch Satzung Teile von Natur und Landschaft festgesetzt werden, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.

2.
3.
4.
4a.
5.

zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
zur Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas,
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter,
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten oder
zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen.

(2)

Der Schutz kann sich auf den gesamten Bestand an Bäumen außerhalb des Waldes, Hecken, Alleen, einseitige Baumreihen oder andere Landschaftsbestandteile des Gemeindegebietes, mit Ausnahme von Bäumen und Sträuchern auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken erstrecken.

(3)

Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Satzung verboten. Für geschützte Landschaftsbestandteile, insbesondere für Alleen oder einseitige Baumreihen, kann die Satzung vorsehen, dass Ausnahmen nur zulässig sind, wenn zwingende Gründe der Verkehrssicherheit vorliegen und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden können. Satz 2 gilt nicht für Maßnahmen zum Erhalt oder der Wiederherstellung der geschützten Landschaftsbestandteile in ihrem historischen Bestand.

(4)

Für den Fall einer Bestandsminderung durch Handlungen im Sinne von Absatz 3 können die Grundstückseigentümer oder die Verursacher in der Satzung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder zweckgebundenen Ersatzzahlungen verpflichtet werden. Wenn die Handlung nach Absatz 3 einen Eingriff im Sinne des § 8 darstellt oder den Verbotstatbestand des § 26 Abs. 2 erfüllt, findet eine solche Regelung in der Satzung keine Anwendung. In diesem Fall entscheidet die zuständige Naturschutzbehörde über die in Satz 1 genannten Ersatzhandlungen.