Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Sollten Sie beabsichtigen, vom 1. März bis zum 30. September einen Baum zu fällen, ist zu beachten, dass es zusätzlich zur Fällgenehmigung einer Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten nach § 39 (5) BNatSchG bedarf. Das heißt das Einvernehmen der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt Mittelsachsen) muss hierzu eingeholt werden. Dies gilt auch für Bäume, die nicht der Baumschutzsatzung der Stadt Burgstädt unterliegen, wie Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln, Birken, Baumweiden und abgestorbene Bäume. Diese Befreiung ist gebührenpflichtig.
Wird eine Befreiung erteilt, sind die Vorgaben der §§ 39 ff. BNatSchG zu beachten. Dies trifft insbesondere auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG bezogen auf die besonders geschützten Arten (z.B. Wildbienen, Hornissen, Greif- und Eulenvögel und Dohle) und streng geschützten Arten (z.B. alle heimischen Fledermäuse) zu. Die Rodungsarbeiten sind sofort zu unterbrechen, wenn Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der besonders oder streng geschützten Tierarten festgestellt worden sind. Das Landratsamt Mittelsachsen, Referat Naturschutz, ist darüber in Kenntnis zu setzen und deren Entscheidung über den Fortgang der Arbeiten abzuwarten.
Für die Zeit ab 1. Oktober bis 28. Februar gilt folgender Verfahrensablauf:
Ist für die Fällung oder den Rückschnitt eines Baumes eine Genehmigung erforderlich, so ist diese mindestens vier Wochen vor dem Ausführungstermin, schriftlich zu beantragen und ausreichend zu begründen. Diese Anträge können ganzjährig, formlos gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch auf das Angebot auf unserer Internetseite www.burgstaedt.de (Rathaus + Bürgerservice > Was erledige ich wo? - Dienstleistungen von A-Z > Fällgenehmigung) zurückzugreifen.
Die Stadtverwaltung Burgstädt hat über die Anträge innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- eine kurze Begründung
- ein Lageplan mit Standort der Gehölze; hiervon kann abgesehen werden, wenn auf andere Weise die Gehölze dargestellt werden können,
- Name des Gehölzes (soweit bekannt)
- eine Größenangabe (ungefähre Höhe des Baumes, Stammumfang in einem Meter Höhe)
- Angaben über die Zugänglichkeit des betroffenen Grundstücks zwecks Ortsbesichtigung durch Bedienstete oder Beauftragte der Stadtverwaltung Burgstädt
Anschließend wird das genehmigungspflichtige Gehölz an seinem Standort durch den zertifizierten Sachverständigen der Stadt Burgstädt geprüft.
Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Genehmigung gilt jedoch als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb der 3-Wochenfrist-Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird (Genehmigungsfiktion).
Weiterhin gilt fort, dass für einen genehmigungspflichtig gefällten Baum Ersatzpflanzungen erforderlich werden. Diese unterliegen dann sofort unserer Burgstädter Baumschutzsatzung. Dabei ist es unerheblich, ob die Fällgenehmigung seitens der Stadtverwaltung schriftlich erteilt wurde oder im Rahmen der Genehmigungsfiktion die Fällung des Baumes erfolgen durfte.
Für Rückfragen steht Ihnen das Ordnungsamt unter der Telefonnummer 03724 63204 gern zur Verfügung.
Ihr Bürgermeister
Lars Naumann