Nach dem Sächsischen Straßengesetz sollen Städte und Gemeinden, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit, öffentliche Straßen vom Schnee räumen und bei Glätte streuen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die Pflichten für den Winterdienst auf Gehwegen ist mit der Burgstädter Straßenreinigungssatzung den Grundstückseigentümern übertragen.
Für die Stadt Burgstädt heißt dies, im Stadtgebiet wird Straßenwinterdienst auf den Staats- und Kreisstraßen von der Straßenmeisterei, auf allen andern Straßen vom Bauhof und auf den Gehwegen in Verantwortung der Anlieger erledigt.
Der Winterdienst ist werktags für die Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu leisten.
Der Bauhof erledigt den Winterdienst auf den kommunalen Straßen abgestuft nach drei Kategorien, wobei in der ersten Kategorie mit oberster Priorität jene Straßen behandelt werden, welche der Erschließung von Wohngebieten dienen. Dies sind in etwa jene, auf denen auch der Bus fährt. Alleinige Anliegerstraßen werden demgegenüber nachrangig behandelt. Auf öffentlichen Feld- und Waldwegen erfolgt kein Winterdienst.
Das kommunale Straßennetz im Stadtgebiet ist in drei Bereiche eingeteilt, in der mit der verfügbaren Großtechnik zeitgleich geräumt wird. Im Regelfall wird dabei jede Fahrbahn einzeln geräumt; heißt die meisten Straßen werden mit dem Schneepflug zweimal befahren. Parkende Autos gelten dabei als zu berücksichtige Hindernisse, die umfahren werden müssen. Wenn dies wegen fehlender Restbreite nicht möglich ist, kommt der Schneepflug nicht weiter. Die Betriebsabläufe beim Schneeräumen ermöglichen auch keinen punktuellen Wechsel der Räumrichtung, um z.B. Grundstückseinfahrten zu schonen. Auch wenn dies für den Einzelnen nicht schön sein mag – die Schneewalz vor der Garage ist zu dulden und darf nicht wieder auf die Straßen geschippt werden. Auch dies haben Gerichte in der Vergangenheit immer wieder bestätigt.
Sobald der erste Schnee fällt wird regelmäßig auch von der Verkehrssicherungspflicht des kommunalen Winterdienstes gesprochen. Entgegen der verbreiteten Meinung gilt diese Verpflichtung nach § 823 BGB im Straßennetz nur für gefährliche UND verkehrsbedeutende Stellen. Nach gefestigter Rechtsprechung muss nur an diesen Stellen innerhalb von 2 Stunden nach Ende des Witterungsereignisses Winterdienst erfolgt sein, was in der Vergangenheit auch regelmäßig erfolgt.
Umfassender gilt für jeden Verkehrsteilnehmer die Grundregel des § 1 der StVO, sich, seine Ausstattung, seine Geh- und Fahrweise den Witterungsbedingungen anzupassen. Wer im Winter mit Sommerreifen fährt, ohne festes Schuhwerk mit Profilsohle läuft, handelt zumindest grob fahrlässig.
Ich fasse zusammen: Winter ist, wenn es draußen kalt ist, wenn Schnee und Eis als ungewohnte Substanz an gewöhnlichen Orten liegt. Dies passiert immer wieder, zunächst überraschend und kann mit Rodelschlitten und Glühwein auch schön sein.
Seien wir also vorbreitet, blieben wir gelassen und achten wir auf den Wetterbericht.
Ihr Bürgermeister
Lars Naumann