Falls eine Ehescheidung, -auflösung oder ähnliches im Ausland vorgenommen wurde, ist für die Wirksamkeit dieser Entscheidung (zum Beispiel für eine erneute Eheschließung) eine Anerkennung durch das zuständige Oberlandesgericht notwendig. Die Antragstellung und Weiterleitung erfolgt über das für Ihren Wohnsitz zuständige Standesamt.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist für die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen auch das Standesamt selbst zuständig.


