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Anerkennung ausländischer Scheidungen

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Ines HofmannStandort anzeigen
SGL Bürgerservice / StandesbeamtinAmt / Bereich
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Rathaus
Brühl 1
09217 Burgstädt
Telefon: 03724 63128
Telefax: 03724 63129
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Allgemeine Informationen

Falls eine Ehescheidung, -auflösung oder ähnliches im Ausland vorgenommen wurde, ist für die Wirksamkeit dieser Entscheidung (zum Beispiel für eine erneute Eheschließung) eine Anerkennung durch das zuständige Oberlandesgericht notwendig. Die Antragstellung und Weiterleitung erfolgt über das für Ihren Wohnsitz zuständige Standesamt.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist für die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen auch das Standesamt selbst zuständig. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die vorzulegenden Dokumente weichen je nach Staatsangehörigkeit der Beteiligten, Eheschließungsort und Ort der Scheidung voneinander ab. In jeden Fall sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Heiratsurkunde
  • Nachweis der Scheidung
  • Ausweisdokument
  • Ablichtung der Verdienstbescheinigung der antragstellenden Person(en) der letzten 3 Monate
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit und Personenidentität (Ablichtung des Reisepasses oder des Personalausweises)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit und Personenidentität des geschiedenen Partners 
  • aktuelle Aufenthaltsbescheinigung (ehemals: Meldebescheinigung)
  • aktuelle Wohnanschrift des geschiedenen Partners (da dieser im Rahmen der Scheidungsanerkennung angehört wird)

Bitte vereinbaren Sie für die Klärung des Anerkennungsverfahrens einen Termin im Standesamt.

Welche Gebühren fallen an?
  • Aufnahme eines Antrages für die Durchführung des Verfahrens beim Oberlandesgericht zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen: 33,00 Euro (zuzüglich der anfallenden Gebühren, die das Oberlandesgericht berechnet)
  • Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt selbst: 35,00 Euro (zuzüglich  aller weiteren Gebühren im Rahmen der Prüfung der Ehevoraussetzungen)
  • Die Gebühren erhöhen sich, wenn ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht um: 35,00 Euro.

Die Entrichtung der Gebühren erfolgt sofort bei Antragstellung und ist bar oder per EC-Karte möglich. 

Bearbeitungsdauer
  • Nach Vorlage Ihres vollständigen Antrages beim Oberlandesgericht durch das Standesamt kann die Bearbeitungsdauer bis zu 3 Monate in Anspruch nehmen. 
  • Die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt selbst kann bis zu 4 Wochen betragen. 
Anträge / Formulare

Im Standesamt Burgstädt arbeiten wir ausschließlich mit elektronischen Formularen. Nach Erfassung der notwendigen Angaben und Personalien erfolgt der Ausdruck zur Unterschrift.

Was sollte ich sonst noch wissen?

Bitte beachten Sie, dass bei Vorlage ausländischer Dokumente diese gegebenenfalls einer Überbeglaubigung (Apostille, Legalisation) oder einer Echtheitsüberprüfung durch die zuständigen Stellen für ihre Anerkennung benötigen. Des Weiteren sind fremdsprachige Dokumente mit einer deutschen Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer vorzulegen.

Bemerkungen

Zuständig für die Entscheidung eines Antrages auf Anerkennung einer Scheidung im Ausland ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte der geschiedenen Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hat keiner der damaligen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die Justizverwaltung des Bundeslandes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll.

Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen Aufenthalt in Deutschland und soll auch in Deutschland weder eine Ehe geschlossen noch eine Lebenspartnerschaft begründet werden, ist für die Anerkennung einer ausländischen Scheidung die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.

Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen ist im Freistaat Sachsen Aufgabe des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dresden. Zuständig für die Entscheidung über einen solchen Antrag ist das Oberlandesgericht Dresden, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Oberlandesgerichtes Dresden hat.

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

Die Anerkennung der ausländische Entscheidung in Ehesachen wird durch das Oberlandesgericht mittels Bescheid festgesetzt. 

Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend und eine erneute Prüfung der Scheidung innerhalb Deutschlands nicht mehr erforderlich. 

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