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Fällgenehmigungsantrag / Baumfällgenehmigung

zuklappenAnsprechpartner/in
Ronny Lindner
Gewässer, Baumschutz, Wald, Satzungen, WidersprücheAmt / Bereich
Bauamt
Telefon: 03724 63-204
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Alle Gehölze (hierzu zählen Bäume und Sträucher) haben als elementarer Bestandteil im Naturhaushalt enorme Bedeutung. Auch für unser Wohlbefinden sind Gehölze sehr wichtig. Sie beleben das Orts- und Landschaftsbild, verbessern das örtliche Kleinklima und können schädliche Umwelteinwirkungen (wie Luftverunreinigungen und Lärm) abwehren oder minimieren.

Umso wichtiger sind der Schutz, die Pflege und der Erhalt von Gehölzen in unseren Ortschaften und der freien Landschaft.

Voraussetzungen

Ob und wann eine Beseitigung von Gehölzen erfolgen kann, ist aus diversen rechtlichen Vorgaben zu beurteilen.

Es spielen verschiedene Faktoren eine Rolle

  • während oder außerhalb der Fällperiode
  • welche Art von Gehölz soll gefällt werden, steht dies unter dem Schutz der Baumschutzsatzung?
  • wo befindet sich das Gehölz (z.B. geschützte Landschaften, Schutzgebiete)
  • warum soll ein Gehölz gefällt werden? (Sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Baumschutzsatzung der Stadt Burgstädt gegeben?)

Die Bestimmungen der Zulässigkeit von Gehölzbeseitigungen sind vielfältig und entsprechend kommen verschiedene Beantragungen und verantwortliche Stellen in Betracht.

Welche Fristen muss ich beachten?

Gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume (die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. 

Sie finden grundlegende Informationen beim Landratsamt Mittelsachsen.

Bearbeitungsdauer

Der Antrag bei der jeweils zuständigen Stelle muss so rechtzeitig gestellt werden, dass eine Bearbeitung vor Ausführung der Fällung, die regelmäßig eine Ortsbegehung beinhalten wird, noch möglich ist.

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