Inhaltsbereich

Gaststättenbetrieb Gestattung

zuklappenAnsprechpartner/in
Michael WeißStandort anzeigen
Sachbearbeiter Gewerbe, Fundbüro, Bürgerbüro, Psych KGAmt / Bereich
HauptamtBürgerserviceBürgerbüro
Rathaus
Brühl 1
09217 Burgstädt
Telefon: 03724 63-173
Telefax: 03724 63-130
E-Mail: E-Mail:

Allgemeine Informationen

Gestattung Gaststättenbetrieb 
Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes

Sollte aus einem besonderen Anlass vorübergehend ein erlaubnisbedürftiger Gaststättenbetrieb beabsichtigt werden, so ist eine Gestattung nach § 2 Abs. 1 Sächsisches Gaststättengesetz in der Stadtverwaltung Burgstädt einzuholen.

Besonderer Anlass kann z.B. ein Sport- oder Schulfest, Waldfest, Altstadtfest, Weihnachtsmarkt, Wohngebietsfest oder auch eine Parteiversammlung sein.

Hinweis
Die Gestattung gilt für die vorübergehende Durchführung einer Schank- und Speisewirtschaft aus einem aktuellen Anlass. Die Gestattung wird in jedem Fall nur befristet ausgestellt und kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann Auflagen, wie z.B. die Einschränkung der Betriebszeit, enthalten.
Alle Personen, die Speisen zubereiten und in den Verkehr bringen, müssen im Besitz eines Gesundheitszeugnisses nach §§ 17 und 18 des Bundesseuchengesetzes sein.

Zuständige Stelle

Die Stadtverwaltung Burgstädt ist zuständig für das Stadtgebiet Burgstädt sowie für die Gemeinden Taura und Mühlau.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • ausgefüllter Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 2 Abs. 2 SächsGastG
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
Welche Gebühren fallen an?

Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Gestattung für eine Veranstaltung:

21,00 €

Gestattung für mehrere, beantragte Veranstaltungen im laufenden Jahr:

28,00 €

Die Gebühren gelten sowohl für gewerbliche und sonstige Antragsteller, als auch für gemeinnützige Vereine und die Freiwilligen Feuerwehren

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag sollte mindestens zwei Wochen vor dem Ereignis gestellt werden, da die Stadtverwaltung ihrer Mitteilungspflicht gegenüber anderen Behörden rechtzeitig nachkommen muss.

Rechtsgrundlage

Sächsisches Gaststättengesetz

zurück