Gewerbeabmeldung
Abmelden eines Gewerbes in der Stadt Burgstädt
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle aufgibt, muss dies abmelden.
Die Aufgabe lediglich eines Teils der bisher angemeldeten Tätigkeit (z.B. wenn ein Textilgroß- und -einzelhandel nur noch als Textilgroßhandel fortgeführt wird) ist nicht anzeigepflichtig. Es ist keine Abmeldung erforderlich, wenn eine vorübergehende Einstellung des Betriebes während einer saisonbedingten Pause erfolgt.
Hinweise
Die Anzeige sollte möglichst persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebescheinigung erstattet werden.
Soll die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so ist eine Vollmacht vorzulegen. Der Vollmachtinhaber muss sich mit seinem Personalausweis legitimieren.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) sind die geschäftsführenden Gesellschafter die Anzeigepflichtigen.


