Inhaltsbereich

Gewerbeanmeldung

zuklappenAnsprechpartner/in
Meldeamt/ GewerbeamtStandort anzeigen
Brühl 1
09217 Burgstädt


Parkmöglichkeiten:
Am Rathausvorplatz vorhanden.
Gebühren: ja

Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig


Allgemeine Informationen

Gewerbeanmeldung
Anmelden eines Gewerbes in der Stadt Burgstädt

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies gleichzeitig der für den Ort zuständigen Behörde anzeigen. Als Beginn eines Gewerbes ist auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes (z.B. durch Kauf oder Pacht) sowie die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform relevant. Die Verlegung eines Betriebes aus einer anderen Stadt/Gemeinde in den Bereich der Anmeldebehörde ist ebenfalls als Neuerrichtung anzumelden und in der anderen Stadt/Gemeinde abzumelden.

Hinweise
Die Anzeige sollte möglichst persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebescheinigung erfolgen.
Soll die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet werden, ist eine Vollmacht vorzulegen. Der Vollmachtinhaber muss sich mit seinem Personalausweis legitimieren.

An wen muss ich mich wenden?
Michael Weiß

Sachbearbeiter Fundbüro, Bürgerbüro, Gewerbe
Kontaktdaten
Rathaus
Brühl 1
09217 Burgstädt
Telefon: 03724 63-173
Telefax: 03724 63-130
E-Mail: 

Zuständige Stelle

Die Stadtverwaltung Burgstädt ist zuständig für das Stadtgebiet
Burgstädt sowie die Gemeinden Taura und Mühlau.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für eine Gewerbeanmeldung sind nachstehende Unterlagen erforderlich:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Gewerbeanmeldung
  • für im Handelsregister eingetragene Firmen eine Kopie des Registerauszuges;
  • für erlaubnispflichtige Gewerbe (z.B. Makler, Baubetreuer oder Gaststättengewerbe) oder handwerkliche Tätigkeiten die erforderlichen Erlaubnisse oder die Handwerkskarte;
  • bei ausländischen Gewerbetreibenden die für die Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung. Sollte dies zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht möglich sein, ist der Beginn des Gewerbebetriebes vor Klärung unzulässig und kann geahndet werden.
Welche Gebühren fallen an?

für Einzelunternehmer bzw. GbR:

45,00 €
   
für Unternehmen mit Eintragung in das Handels-,
Genossenschafts- oder Vereinsregister im In- und Ausland                
bei Personengesellschaften für jeden geschäftsführenden
Gesellschafter je Gewerbeanzeige:

50,00 €

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausfertigung der Anmeldung erfolgt innerhalb von drei Arbeitstagen.

Rechtsgrundlage
  • § 14 Abs. 1 GewO
  • § 15 Abs. 1 GewO
  • Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzV)
zurück