Gewerbeummeldung
Ummelden eines Gewerbes in der Stadt Burgstädt
Eine Gewerbeanzeige ist zu erstatten, wenn
- der Betriebssitz innerhalb der Gemeinde verlegt wird,
- der Gegenstand des Gewerbes wechselt,
- der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
- auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird
Dazu gehören auch Tätigkeiten, die einer Handwerkskarteneintragung bedürfen und Tätigkeiten im überwachungspflichtigen und erlaubnispflichtigen Gewerbe.
Grundsätzlich ersetzt die Gewerbeanzeige keine Erlaubnis einer Behörde.
Nichtanzeigepflichtige Änderungstatbestände, die jedoch gemeldet werden können:
- Wegfall einer Tätigkeit
- Hauptniederlassung wird Niederlassung
- Änderung des Gewerbes im Nebenerwerb oder Haupterwerb
- Wohnsitzänderung
- Geschäftsführerwechsel, Austritt oder Eintritt eines /mehrere Geschäftsführer
Hinweise
Die Anzeige sollte möglichst persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebescheinigung erstattet werden.
Soll die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet werden, so ist eine Vollmacht vorzulegen. Der Vollmachtinhaber muss sich mit seinem Personalausweis legitimieren.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) sind die geschäftsführenden Gesellschafter die Anzeigepflichtigen.


