Inhaltsbereich

Überbeglaubigung von öffentlichen Urkunden zur Verwendung im Ausland

zuklappenAnsprechpartner/in
Ines HofmannStandort anzeigen
SGL Bürgerservice / StandesbeamtinAmt / Bereich
HauptamtBürgerserviceStandesamt (Leitung)
Rathaus
Brühl 1
09217 Burgstädt
Telefon: 03724 63128
Telefax: 03724 63129
E-Mail: E-Mail:

Allgemeine Informationen

Allgemeines zur Apostille

Deutsche öffentliche Urkunden werden in der Regel im Ausland nur anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die zuständige ausländische Vertretung (Konsulat oder Botschaft) in der Bundesrepublik Deutschland bestätigt worden ist. Diese Bestätigung wird als Legalisation bezeichnet. 

Vor der Legalisation ist eine Vorbeglaubigung der betreffenden Urkunden durch zuständige deutsche Behörden notwendig. Mit dieser Vorbeglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift des Urkundenunterzeichners, seiner Berechtigung zur Ausstellung dieser Urkunde sowie die Echtheit des Dienstsiegelabdrucks geprüft und bestätigt. 

Staaten, die dem Haager Übereinkommen vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind, genügt die Bestätigung der deutschen Urkunde mit einer Haager Apostille. Diese wird durch dieselbe deutsche Behörde erteilt, welche auch für die Vorbeglaubigung zuständig ist. Mit einer Apostille versehen, wird die deutsche Urkunde direkt im Ausland anerkannt.

Über den nachfolgend genannten Link gelangen Sie zur Homepage der Landesdirektion Sachsen für Inneres, Soziales und Gesundheit, zum Verfahrensablauf, zu den zuständigen Mitarbeitern und weiteren wissenswerten Informationen.

zurück