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Hinweisgeberschutzgesetz
Einrichtung einer Hinweisgebermeldestelle
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Whistleblower-Richtlinie) und des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) ist der Kommunale Versorgungsverband Sachsen (KVS) mit den Aufgaben der internen Meldestelle im Auftrag der Stadt Burgstädt betraut und bietet somit eine zentrale Anlaufstelle, um auf Fehlverhalten hinzuweisen. Die Kontaktdaten lauten:
Kommunaler Versorgungsverband Sachsen
Interne Meldestelle
Postfach 160103
01287 Dresden
Telefon: 0351 4401529
E-Mail: meldestelle@kv-sachsen.de
Der KVS ist in seiner Tätigkeit unabhängig und hat grundsätzlich Vertraulichkeit über die Identität der hinweisgebenden Person zu wahren. Davon ausgenommen ist die Identität von Personen, die vorsätzlich (wissentlich) oder grob fahrlässig unrichtige Informationen oder Verstöße melden. Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung von falschen Informationen ist die hinweisgebende Person ggf. zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet.
Aufgaben und Zweck
Zu den Aufgaben der Hinweisgebermeldestelle gehört die Einrichtung und der Betrieb der Meldekanäle sowie die Prüfung und das Veranlassen von Folgemaßnahmen.
Die Hinweisgebermeldestelle ist zur Entgegennahme und Bearbeitung von nicht anonymen Meldungen der Beschäftigten verpflichtet. Eine Verpflichtung der Hinweisgebermeldestelle, anonyme Meldungen zu bearbeiten, besteht nicht.
Das HinSchG dient dem Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen und diese melden.
Geschützt werden:
- sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Beamtinnen und Beamte,
- Auszubildende, Studierende,
- Praktikantinnen und Praktikanten, Freiwillige,
- externe Auftragnehmer und Lieferanten,
- Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet.
Schutz der Beschäftigten
Von besonderer Bedeutung ist der Schutz der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person. Wesentlich für die Wirksamkeit des Hinweisgeberverfahrens ist ein wirksamer Schutz der Identität der hinweisgebenden und sämtlicher von einer Meldung betroffenen Personen. Die Identität darf dabei grundsätzlich nur den jeweils für die Bearbeitung einer Meldung zuständigen Personen bekannt sein. Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder einer Person, die Gegenstand einer Meldung ist, sollen nur in Ausnahmefällen herausgegeben werden dürfen, etwa in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden.
Beschäftigte müssen dennoch den Vorrang von Sicherheitsinteressen und Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten beachten.
Repressalien wie zum Beispiel Suspendierung, Entlassung und vorzeitige Kündigung sind gegen hinweisgebende Personen verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.
Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte (Beweislastumkehr).
Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (Schadensersatz nach Repressalien).
Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie auf der Internetseite des KVS unter: https://www.kv-sachsen.de/kvs/leistungen/hinweisgeberschutz.


